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"aut idem" Medikament


Erklärung zum Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz

 

Aufgrund des Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) und des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (ANN OG) sind Apotheken verpflichtet, bei der Verordnung eines Medikaments das Präparat derjenigen Firma abzugeben, mit der Ihre Krankenkasse eine Vereinbarung abgeschlossen hat (Rabattvertrag). Die Krankenkasse gibt so zunächst vor, welche Präparate für Sie infrage kommen. 

Damit ist in jedem Fall gewährleistet, dass Patienten ein Medikament mit dem vom Arzt verordneten Wirkstoff und der vorgesehenen Zubereitung erhalten. Lediglich die Herstellerfirma kann variieren. 

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Wenn Sie die Abgabe eines Medikaments einer bestimmten Firma wünschen, mit der Ihre Krankenkasse keinen Rabattvertrag abgeschlossen hat, können Sie dieses Wunsch-Medikament zum Apotheken-Verkaufspreis erwerben und sich dann einen Teil dieses Preises von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Sie erhalten für die Abrechnung mit Ihrer Krankasse eine Kopie des Rezeptes sowie den Nachweis für den bezahlten Betrag. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über den Erstattungsbetrag.

Ausnahme:
Wenn nach einer Änderung Ihres bisherigen gut verträglichen Medikaments zu einem wirkstoffgleichen Präparat Nebenwirkungen oder Probleme aufgetreten sind, liegen medizinische Gründe vor, die ein Weiterverordnen Ihres bisherigen Medikaments rechtfertigen. In diesem Fall kann der Arzt/die Ärztin auf dem Rezept ein sogenanntes „aut idem“ ankreuzen.

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